Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) MIRAGE BERLIN UG
1. Begriffserläuterung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Mirage Berlin UG. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur, Mirage“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber, Kundenpartner“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
Abweichende Geschäftsbedingungen eines Kundenpartners haben nur Gültigkeit, soweit Mirage diese schriftlich anerkannt hat.
2. Zusammenarbeit
2.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Ratecard der Mirage. Mehraufwand der Mirage, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kundenpartners, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Ratecard der Mirage berechnet.
2.2 Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.3 Mirage darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen.
2.4 Die Vereinbarung kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per Ende Monat gekündigt werden. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistungen personelle und sachliche Ressourcen vorhält und bereitstellt. Kündigt der Auftraggeber die Vereinbarung zur Unzeit ohne Einhaltung dieser Frist, so hat der Auftraggeber der Agentur eine Entschädigung in Höhe der monatlichen Eigenleistungen der letzten sechs Monate zu entrichten. Sind werkvertragliche Leistungen (Konzepte etc.) vereinbart, sind dem Auftragnehmer bei vorzeitigem Widerruf oder Kündigung der geleistete Aufwand sowie der entgangene Gewinn zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2.5 Die erbrachten Arbeitsergebnisse der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kundenpartner alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
2.6 Die Agentur ist, sofern es der Leistungserstellung dienlich ist, berechtigt, einzelne Eigenleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Haftung, Gewährleistung
Die Haftung der Agentur aus einer unsorgfältigen Erfüllung des Auftrags ist auf das einzelne und projektbezogene Auftragsvolumen beschränkt.
4. Verrechnung von Leistungen
Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
5.1. Das Urheberrecht an den von Mirage geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken gehört der Agentur. Mirage überträgt dem Auftraggeber die Nutzung im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks für die Dauer der Zusammenarbeit und nach erfolgter Vergütung. Will der Auftraggeber das Urheber- bzw. Nutzungsrecht über den vereinbarten Verwendungszweck hinaus verwenden, so ist dies Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
5.2. Stellt der Auftraggeber für die Auftragserfüllung urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung, dann geht die Agentur davon aus, dass das Nutzungsrecht vorhanden ist. Kauft die Agentur zur Erfüllung eines Auftrages Nutzungsrechte Dritter, zum Beispiel von Fotografien, Illustrationen, Musik sowie an Leistungsschutzrechten Dritter, zum Beispiel von Schauspielern, Sprechern, Models etc. ein, so gilt dies ohne ausdrückliche, anders lautende Vereinbarung mit dem Auftraggeber nur für die Verwendung im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks. Die Agentur schließt jede Haftung für Forderungen Dritter aus, die aus einer über den Auftragsrahmen hinaus gehenden Verwendung solcher Rechte durch den Auftraggeber entstehen. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
Die Agentur darf die von ihr konzipierten Arbeitsergebnisse unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen. Nutzungsrechte für vom Kundenpartner abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei Mirage. Dies gilt auch für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
6. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann, und der Agentur ist der Sitz der Mirage Berlin UG.